Der Gemeindevorstand

Dieser wird auf Romanisch «suprastanza» genannt. Mit dem Dorfmeister, «cuvia» oder «cuvei», an der Spitze war dies die ausführende Behörde. [1] Was den Dorfmeister anbetrifft, musste dieser ein erfahrener Mann sein und über Satzungen, Sitte und Gewohnheitsrecht Bescheid wissen. Seine Amtszeit blieb auf zwei Jahre beschränkt. Von dieser Regelung wurde dann im 19. Jahrhundert abgewichen. Eine Wiederwahl war aber schon früher nach einem Unterbruch möglich.

Der Aufgabenkreis des Dorfmeisters deckte sich mehr oder weniger mit demjenigen eines heutigen Gemeindepräsidenten. Freilich hatte er auch die Gemeindekasse zu führen, bei welcher man meist bis auf den Boden sah!

Die Ein- und Ausgaben der Gemeinde blieben während Jahrhunderten sehr bescheiden. Es war aber das Bestreben eines jeden Inhabers des höchsten Amtes im Dorfe, ausgeglichene Jahresrechnungen vorzulegen. Schuldenmachen war verpönt und der Dorfmeister haftete persönlich für den Einzug der Ausstände, wozu aber auch die übrigen Vorstandsmitglieder beigezogen wurden.

Flüssige Mittel waren nur beschränkt vorhanden, weshalb von auswärtigen Geldgebern Anleihen aufgenommen werden mussten, etwa zur Deckung ausserordentlicher Auslagen. Advokat J. A. Casparis forderte 1842 von Andeer die Bezahlung seines Guthabens von Gulden 267 oder wenigstens die Ausstellung eines Schuldscheins. Die Stellungnahme der Gemeinde auf sein Schreiben lautete recht gemütlich:

«Er möge sich gedulden. Man zahle am Churer Markt. Die Vorsteher sollen unterdessen auf Einzug ausgehen.»

Der Vorstand zählte in der Regel fünf Mitglieder, es gab jedoch eine Zeit, da die Zahl auf elf erhöht wurde, von welchen der Dorfmeister zwei selbst bestimmen konnte und die «Assistenten» genannt wurden. Dadurch wurde seine Stellung innerhalb der Dorfbehörde gefestigt, weil er sich im Allgemeinen auf die Unterstützung seiner von ihm ernannten zwei Mitglieder verlassen konnte.

Die noch heute übliche Zuweisung der Departemente an die einzelnen Mitglieder des fünfköpfigen Vorstandes geht auf das Jahr 1899 zurück.

Eine Neuerung besonderer Art war die Einführung der Gemeindekanzlei. Um sich den Bedürfnissen unserer Zeit anzupassen, hat Andeer im Jahre 1947 die Dorfkanzlei errichtet und einen vollamtlichen Kanzlisten angestellt. Diese Massnahme wurde vielerorts notwendig, nachdem der Anspruch der öffentlichen Hand auf mehr Einfluss mächtig anstieg, sodass die bisherigen nebenamtlich geführten Gemeindeverwaltungen oft überfordert waren.

Nach diesem kurzen Abstecher in die Gegenwart wieder zurück in frühere Zeiten.

Der Dorfmeister und seine Vorstandskollegen konnten nicht alle, im Interesse der Allgemeinheit, dienenden Aufgaben allein ausführen. Von der Gemeinde angestellt waren Pfarrer und Lehrer und nebenamtlich etwa der Waldgäumer (Förster), der Wassermann, der Pfänder, der Messmer, der Maulwurfsfänger (talper), der Nachtwächter, der Kirchenuhraufzieher, die Inhaber der Hirtschaften, usw.

Die Nebenämter waren trotz ihrer mageren Entlöhnung recht begehrt, weil die Nutzung gewisser Güter oder der Bezug von Holz, die Gewährung freier Unterkunft, oder wie bei den Hirten, die Verköstigung dazu gehörte.

Der Anstellungsvertrag mit dem Nachtwächter aus dem Jahre 1815 besagt, dass die Entlöhnung 70 Gulden im Jahr betrage und dass er zusätzlich die zum Nachtdienst gehörenden Güter nutzen könne. Die Lohnsumme werde folgendermassen «verschnitzt»: 20 Gulden davon übernehme die Gemeinde, 15 Gulden seien auf die Einwohner aufzuteilen und für die restlichen 35 Gulden werde das Kulturland im Tale belastet, je nach der Zahl der «tschaveras» [Flächenmass]. [2]

Zu den Obliegenheiten des Nachtwächters gehörte es, von März bis Oktober, dreimal, nämlich um 10, 12 und 2 Uhr nachts seinen Rundgang zu machen und die Stunden anzusagen. Während der übrigen Jahreszeit hatte er eine vierte Runde um 4 Uhr früh einzuschalten.

Der letzte Nachtwächter unseres Dorfes war Chr. Cadosi, ein Kriegsveteran mit einem Holzbein. Im Jahre 1853 wurde die Stelle des Nachtwächters aufgehoben.

Im Jahre 1852 erfolgte der Erlass des ersten eigentlichen Polizeigesetzes, worin z. B. das Reiten und Fahren durch das Dorf geregelt wurde. Ein besonderes Verbot verankerte das Laufenlassen von Wasserrädern für Mühlen, Sägen, Walken, Stampfen etc. an Sonntagen.

Die Polizeistunde war im Winter um 10 Uhr abends und die übrige Zeit um 11 Uhr. «Überhocken» wurde mit einer gesalzenen Busse von fünf Franken geahndet. Dem heutigen Geldwert entsprechend würde diese wohl über 500 Fr betragen.

Besonders strenge Vorschriften waren gegen die Gewährung von Unterschlupf an Bettler oder allerlei anderem dubiosem Volke gerichtet. Die Furcht war gross, dass solche Leute Unheil anstiften und z. B. Träger ansteckender Krankheiten sein könnten.

Dem Feuerwehrwesen wurde, seit alters her, grosse Beachtung geschenkt, aber die Möglichkeiten Brände zu bekämpfen, waren relativ gering. Die Dorfquartiere («squadras») hatten für Leitern, Feuerhacken und Wassereimer besorgt zu sein. Jede Haushaltung war angehalten, nachts zwei mit Wasser gefüllte Eimer zur Hand zu haben. Das Heizen und jegliches Feuern nach 9 Uhr abends war untersagt und Glut durfte nur tagsüber in geschlossenen, feuersicheren Behältern über die Gasse getragen werden.

Die vielen Neuerungen politischer, wirtschaftlicher und anderer Art, die das 19. Jahrhundert mit sich brachte, konnten nicht immer mühelos gemeistert werden.

Im Jahre 1851 fanden Nationalratswahlen statt. Der Gemeindevorstand berief zu diesem Zwecke eine Gemeindeversammlung, die schwach besucht war, weshalb das Wahlergebnis unbefriedigend ausfiel. Kurzerhand ordnete die besorgte Gemeindebehörde einen zweiten «Stimmenfang» an, diesmal von Haus zu Haus. So konnten vierzig weitere Stimmen gesammelt und das Endresultat doch noch nach Chur übermittelt werden.

  1. Die Bezeichnung «ouvia» (surselvisch «cauvitg») bedeutet Haupt der Gemeinde. Auch deutschsprachige Gemeinden kennen noch die Bezeichnung «Cavigen» für gewisse Gemeindefunktionäre. Die abgedroschene und farblose Bezeichnung «Präsident» hat bei uns den altehrwürdigen Namen « ouvia» oder «cuvii» verdrängt.
  2. «Tschavera» ist ein in Schams gebräuchliches Feldmass und misst 912 m². Für eine Kuhwinterung werden ca. 7 «tschaveras» Wiesland im Tale gerechnet und zusätzlich noch etwas Bergheu.